Weiterentwicklung der "Kick-Back"-Rechtsprechung durch das Oberlandesgericht Stuttgart
Anleger
Freitag, den 05. Februar 2010 um 09:39 Uhr
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 06.10.2009 (6 U 126/09) festgestellt, dass eine Bank als Anlageberaterin ihren Kunden gegenüber auch außerhalb des Bereichs des Wertpapierhandelsgesetzes - also insbesondere bei Beratung über geschlossene Fonds - mitzuteilen hat, dass und in welcher Höhe sie von Dritten für den Absatz des empfohlenen Produktes Vergütungen (Rückvergütungen, Kick-Backs) erhält. Hiermit folgt das Oberlandesgericht Stuttgart dem Beschluss des BGH vom 20.01.2009 (XI ZR 510/07).



Des weiteren stellt das Gericht in dieser anlegerfreundlichen Entscheidung fest, dass es eine tatsächliche Vermutung dafür gibt, dass der Kunde bei der Mitteilung einer Rückvergütung von über 8% der Beteiligungssumme von der Anlageentscheidung Abstand genommen hätte und zwar auch dann, wenn im Prospekt offen gelegt ist, dass für den Vertrieb 13,9% der Beteiligungssumme ausgegeben werden sollen.

"Kick-Back"-Rechtsprechung als allgemeiner Rechtsgrundsatz
Das Urteil des Oberlandesgerichtes Stuttgart festigt die Auffassung der Kapitalmarktexperten der Kanzlei Pfefferle, Koch, Helberg & Partner, dass der Grundsatz der "Kick-Back"-Rechtsprechung immer mehr zu einem allgemeinen Rechtsgrundsatz im Rahmen der Anlagevermittlung und Anlageberatung wird. Der Kunde soll autonom entscheiden können, für welches Produkt er sich entscheidet. Hierfür benötigt er auch die Information darüber, in welcher Höhe Rückvergütungen an den Berater gezahlt werden. Nur dann kann sich der Kunde darüber im Klaren sein, welche Interessen sein Berater verfolgt.

Anlegerfreundliche Entscheidung des Oberlandesgerichtes Stuttgart
In dem Fall, der dem Urteil des Oberlandesgerichtes Stuttgart zu Grunde lag, machte die Klägerin Schadensersatzansprüche gegen eine Bank geltend, weil diese im Rahmen eines Anlageberatungsvertrages im Jahr 2003 nicht mitgeteilt hatte, dass sie für den Vertrieb des von ihr dem Kunden gegenüber angepriesenen Medienfonds eine Provision von mehr als 8% des Zeichnungsbetrages erhalten würde. Das Oberlandesgericht Stuttgart bejahte diesen Schadensersatzanspruch auf Grund der oben dargestellten Leitsätze.
 

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