Forum Anlegerhilfe
Das Infoportal des Forum Anlegerhilfe e.V.
| Bundesgerichtshof stärkt erneut die Rechte der Anleger |
| Anleger |
| Montag, den 12. Dezember 2005 um 00:00 Uhr |
|
Der II. Zivilsenat des BGH hat am 12. Dezember 2005 in einer weiteren wichtigen Entscheidung (Az.: II 327/04) die Rechte der Gesellschafter von fremdfinanzierten Immobilienfonds gestärkt. Das Urteil kann allen Gesellschaftern von Immobilienfonds helfen, die die Beteiligung über ein Darlehen finanziert und den Darlehensvertrag selbst abgeschlossen hatten (WGS-Fonds, IVV-Fonds, Falk-Fonds, Grundbesitz-Wohnbau-Fonds, Galileo-Fonds, Atlas-Fonds etc.). Darlehensverträge, die in einer Haustürsituation zustande gekommen sind, können nun nach dem Urteil des BGH leichter widerrufen werden. Die Voraussetzung einer Zurechnung der Haustürsituation zur Bank sind wesentlich erleichtert worden. Nach bisheriger Rechtsprechung des BGH war das Handeln des Vermittlers der Bank nur dann zuzurechnen, wenn die Bank das Handeln kannte oder kennen musste. Diese Rechtsprechung hat nun der II. Zivilsenat – nach Rücksprache mit dem XI. Zivilsenat – geändert und ist damit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom Oktober 2005 (Urteil zu Schrottimmobilien) gefolgt. Die Haustürsituation ist nun der Bank bereits dann zuzurechnen, wenn diese objektiv vorgelegen hat. Die Bank muss dann, wenn diese nicht selbst die Vertragsverhandlungen führt, von der Haustürsituation keine Kenntnis haben. Die Zurechnungsproblematik stellte sowohl bei den außergerichtlichen Verhandlungen, als auch bei Prozessen oft eine große Hürde zu Lasten der Anleger dar. Das Urteil des BGH vom 12. Dezember 2005 enthält aber noch weitere für Anleger positive Aspekte: • Der BGH stellt nochmals ausdrücklich klar, dass ein Zusammenhang zwischen Haustürsituation und Vertragsabschluss schon dann anzunehmen ist, wenn die Haustürsituation für den Vertragsschluss mit ursächlich geworden ist. Ein enger zeitlicher Zusammenhang ist nicht erforderlich. • Das Berufungsgericht hatte noch die Ansicht vertreten, dass es an einer Haustürsituation fehlt, weil die Gesellschafter die Darlehensverträge erst nach dem notariellen Beitrittsantrag unterzeichnet haben und deshalb kein Zurechnungszusammenhang mit der Haustürsituation vorliege. Diesen Umstand hat der BGH nicht einmal problematisiert. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich durch das Urteil des BGH die Rechtslage der Gesellschafter von Immobilienfonds noch einmal wesentlich verbessert hat.
|

News:
Kontakt:
Weitere Fonds:
ATRIUM - ImmobilienfondsÄrztetreuhand – Immobilienfonds
Bavaria - Immobilienfonds
BB Grundfonds
BBV - Fonds
Botag – Fonds
BRF - Fonds
CFB – Fonds
Concordia - Immobilienfonds
Cumulus – Immobilienfonds
DCM – Immobilienfonds
Deuka - Immobilienfonds
DG - Immobilienfonds
Dr. Görlich – Fonds
Dr. Peters – Immobilienfonds
Dr. Peters - Schiffsfonds
Dii - Fonds
DOBA - Fonds
Dubai Immofonds
Dubai Hotelfonds
EECH - Fonds
FUNDUS - Fonds
Galileo – Immobilienfonds
G.F.M. - Immobilienfonds
GWF Grundbesitz - Immobilienfonds
Grundreal - Immobilienfonds
Hannover Leasing - Fonds
HFS - Immobilienfonds
IKAR – Fonds
IVV - Immobilienfonds
KapHag – Immobilienfonds
KONZEPTA - Immobilienfonds
MEDICO - Immobilienfonds
Medienfonds
MPC - Fonds
Plan-Immo - Fonds
PROJEKT - Immobilienfonds
Rentadomo - Immobilienfonds
R & S – Immobilienfonds
R & W – Immobilienfonds
ROSCHE - Fonds
SAB - Immobilienfonds
Schiffsfonds
Sinn - Immobilienfonds
Südwestrenta - Fonds
SWD - Fonds
Victory Park - Fonds
VÖD - Immobilienfonds
WERTKONZEPT - Immobilienfonds
WGS (GVV) - Fonds



